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Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "kulturtage solothurn“ besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Allmendstrasse 75, 4500 Solothurn.
Art. 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Ziel und Zweck
Art. 4
Ziel und Zweck des Vereins ist:
a) Setzen von kulturellen Impulsen und Entwicklung von Kulturinitiativen.
b) Insbesondere Förderung von kulturellen Aktivitäten für
und von Kindern und Jugendlichen.
c) die Gestaltung und Betreuung zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit
zur Unterstützung der vorgenannten Ziele.
III. Gemeinnützigkeit
Art. 5
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist
nicht gewinnorientiert.
Art. 6
Allfällige finanzielle Überschüsse aus Aktivitäten,
wie in Art. 4 beschrieben, werden bis zu einem Betrag, der vom Vorstand
jährlich festzulegen ist, für schwierige Geschäftsjahre
und neue Projekte als Rückstellungen bezeichnet.
Art. 7
Weitere, die ordentlichen Rückstellungen übersteigende Beträge
werden auf Antrag des Vorstandes für Unterstützung von Projekten
im Kulturellen Bereich verwendet.
IV. Mitgliedschaft
Art. 8
Die Mitgliedschaft ist möglich als:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Gönner
Art. 9
Passiv- und Gönnermitglieder können natürliche oder juristische
Personen sein, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren und die
Arbeit des Vereins durch ihren Mitgliederbeitrag unterstützen wollen.
Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 10
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Hauptversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes festgelegt.
Art.11
Der Vorstand kann aufgrund eines schriftlichen Gesuches Mitglieder vom
Jahresbeitrag teilweise oder ganz befreien.
Art. 12
Eintretende Mitglieder können die zukünftige Pflicht zur Leistung
von Mitgliederbeiträgen durch Einmalzahlung ablösen, deren
Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
Art. 13
Die Aufnahme von weiteren Mitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes mit absolutem Mehr.
Art. 14
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder durch den Tod natürlicher
Personen.
Art. 15
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
a) Störung des guten Einvernehmens im Verein.
b) Übertretung der Statuten oder Reglemente des Vereins.
c) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
d) Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.
Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vorstandes durch
die Hauptversammlung mit absolutem Mehr.
V. Vereinsorgane
Art. 16
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisorin / der Revisor
A. Die Hauptversammlung
Art. 17
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich
im ersten Semester statt.
Art. 18
Die Hauptversammlung
a) wählt den Vorstand und erteilt die Entlastung
b) Wahl der Revisorin / des Revisors
c) setzt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederbeiträge für
Aktiv-, Passiv und Gönnermitglieder fest
d) beschliesst über Statutenänderungen
e) entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme und
den Ausschluss von Mitgliedern
Art. 19
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand
dies anordnet oder es wenigstens ein Drittel der Mitglieder beim Präsidenten
verlangt.
Art. 20
Die Präsidentin / der Präsident ruft die Hauptversammlung
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist
von mindestens vierzehn Tagen ein und führt den Vorsitz.
Art. 21
Zusätzliche Tagesordnungspunkte und Anträge von Mitgliedern
mit und ohne Stimmrecht sind mindestens 5 Arbeitstage vor der Hauptversammlung
der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Art. 22
Von der Hauptversammlung neu aufgenommene Mitglieder haben erst an der
nächstfolgenden Hauptversammlung ein Stimmrecht.
Art. 23
Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit absolutem Mehr
gefasst. Die Präsidentin / der Präsident hat den Stichentscheid.
Art. 24
Über die Vereinsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt,
das von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der Protokollführerin
/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
B. Der Vorstand
Art. 25
Der Vorstand besteht im Minimum aus der Präsidentin / dem Präsidenten,
der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten und der Aktuartin
– Sekretärin / dem Aktuar – Sekretär, bzw. der
Kassierin / dem Kassier. Er kann mit Beisitzerinnen / Beisitzern erweitert
werden.
Art. 26
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung gewählt und konstituiert
sich selbst. Die Wahl dauert bis zur Demission.
Art. 27
Die Präsidentin / der Präsident leitet die Versammlungen und
Sitzungen und beruft den Vorstand ein.
Art. 28
Die Mitglieder des Vorstandes (PräsidentIn, VizepräsidentIn,
AktuarIn - SekretärIn, KassierIn) führen und vertreten den
Verein rechtsgültig mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 29
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit
aller seiner anwesenden Mitglieder. Schriftliche Beschlussfassung ist
zulässig. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt,
das von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Art. 30
Der Vorstand kann Personen, die nicht dem Vorstand angehören, zur
Beratung und Unterstützung seiner Arbeit beiziehen.
Art. 31
Die Anstellung von temporären MitarbeiterInnen zur optimalen Durchführung
von Veranstaltungen
liegt, im Rahmen des Budgets, in der Kompetenz des Vorstandes.
C. Der Revisor
Art. 32
Die Revisorin / der Revisor revidiert die Jahresrechung und erstattet
der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
VI. Vereinsmittel
Art. 33
Die für die Arbeit des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht
a) durch Mitgliederbeiträge
b) durch Aktivitäten
c) durch Sponsoren- und Stiftungsbeiträge
d) durch Werbe- und sonstige Einnahmen
Art. 34
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
VII. Haftung
Art. 35
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen. Mitglieder die austreten oder ausgeschlossen werden,
verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VIII. Auflösung
Art. 36
Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Ein Antrag auf
Auflösung des Vereins muss spätestens 30 Tage vor der betreffenden
Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 37
Die Hauptversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes, wem im Falle
der Auflösung das Vereinsvermögen (einer andern gemeinnützigen
Institution mit gleichen oder ähnlicher Zwecksetzung) zuzuweisen
ist. Unterbleibt ein solcher Beschluss, wird das Vermögen zu gleichen
Teilen unter den verbleibenden Mitgliedern aufgeteilt.
Art. 38
Die Auflösung und Liquidation des Vereins untersteht den gesetzlichen
Bestimmungen.
IX. Schlussbestimmungen
Für sämtliche nicht in diesen Statuten behandelten Fälle
gilt das schweizerische ZGB.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom
19. September 2003 genehmigt, beschlossen und in Kraft gesetzt.
Der Präsident: A. Bürgi
Die Kassierin: S. Hauenstein
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