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Verein kulturtage solothurn

kulturtage solothurn
allmendstrasse 75
ch-4500 solothurn
phone: 0041 32 622 41 12
fax: 0041 32 622 52 16

mail:

web: www.kulturtage-solothurn.ch


vereinsmitglieder

Adrian Bürgi (Präsident)

Urs Hauenstein (Vizepräsident)

Sonja Hauenstein (Kassierin)

Peter Bürgi (Beisitzer)


projektteam

Chantale Hauenstein (Festivalmanagement)

Ernst Vogt (Workshopmanagement)

Regula Schenker (Workshopmanagement)

Danielle Pflüger (Workshopmanagement)

Urs Keller (Workshopkoordination)

Franz Sailer (Sponsorenlaufmanagement)

Christopher Streuli (Webdesign)

 

Idee

Aus der Idee, in der Stadt Solothurn verschiedenste Bereiche der Kultur miteinander in Verbindung zu bringen und sich für neue Projekte im gemeinnützigen Bereich zu engagieren, entstand der Verein kulturtage solothurn.

ziel

Für das Jahr 2004 hat sich der Vorstand der kulturtage -solothurn zum Ziel gesetzt, mit einer Zuwendung von CHF 50'000.- die Rudolf Steiner Schule Solothurn zu fördern.

motto

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Unter dem Motto „Kreative Melone statt saure Zitrone“ wollen wir im Mai 04 gemeinsam Kultur gestalten und besonders geniessen.


Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen "kulturtage solothurn“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Allmendstrasse 75, 4500 Solothurn.

Art. 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


II. Ziel und Zweck

Art. 4
Ziel und Zweck des Vereins ist:
a) Setzen von kulturellen Impulsen und Entwicklung von Kulturinitiativen.
b) Insbesondere Förderung von kulturellen Aktivitäten für und von Kindern und Jugendlichen.
c) die Gestaltung und Betreuung zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der vorgenannten Ziele.


III. Gemeinnützigkeit

Art. 5
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.

Art. 6
Allfällige finanzielle Überschüsse aus Aktivitäten, wie in Art. 4 beschrieben, werden bis zu einem Betrag, der vom Vorstand jährlich festzulegen ist, für schwierige Geschäftsjahre und neue Projekte als Rückstellungen bezeichnet.

Art. 7
Weitere, die ordentlichen Rückstellungen übersteigende Beträge werden auf Antrag des Vorstandes für Unterstützung von Projekten im Kulturellen Bereich verwendet.


IV. Mitgliedschaft

Art. 8
Die Mitgliedschaft ist möglich als:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Gönner

Art. 9
Passiv- und Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren und die Arbeit des Vereins durch ihren Mitgliederbeitrag unterstützen wollen. Sie haben kein Stimmrecht.

Art. 10
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

Art.11
Der Vorstand kann aufgrund eines schriftlichen Gesuches Mitglieder vom Jahresbeitrag teilweise oder ganz befreien.

Art. 12
Eintretende Mitglieder können die zukünftige Pflicht zur Leistung von Mitgliederbeiträgen durch Einmalzahlung ablösen, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

Art. 13
Die Aufnahme von weiteren Mitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit absolutem Mehr.

Art. 14
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder durch den Tod natürlicher Personen.

Art. 15
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
a) Störung des guten Einvernehmens im Verein.
b) Übertretung der Statuten oder Reglemente des Vereins.
c) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
d) Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.
Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit absolutem Mehr.


V. Vereinsorgane

Art. 16
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisorin / der Revisor


A. Die Hauptversammlung

Art. 17
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich im ersten Semester statt.

Art. 18
Die Hauptversammlung
a) wählt den Vorstand und erteilt die Entlastung
b) Wahl der Revisorin / des Revisors
c) setzt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederbeiträge für Aktiv-, Passiv und Gönnermitglieder fest
d) beschliesst über Statutenänderungen
e) entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

Art. 19
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies anordnet oder es wenigstens ein Drittel der Mitglieder beim Präsidenten verlangt.

Art. 20
Die Präsidentin / der Präsident ruft die Hauptversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen ein und führt den Vorsitz.

Art. 21
Zusätzliche Tagesordnungspunkte und Anträge von Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht sind mindestens 5 Arbeitstage vor der Hauptversammlung der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

Art. 22
Von der Hauptversammlung neu aufgenommene Mitglieder haben erst an der nächstfolgenden Hauptversammlung ein Stimmrecht.

Art. 23
Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit absolutem Mehr gefasst. Die Präsidentin / der Präsident hat den Stichentscheid.

Art. 24
Über die Vereinsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


B. Der Vorstand

Art. 25
Der Vorstand besteht im Minimum aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten und der Aktuartin – Sekretärin / dem Aktuar – Sekretär, bzw. der Kassierin / dem Kassier. Er kann mit Beisitzerinnen / Beisitzern erweitert werden.

Art. 26
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung gewählt und konstituiert sich selbst. Die Wahl dauert bis zur Demission.

Art. 27
Die Präsidentin / der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen und beruft den Vorstand ein.

Art. 28
Die Mitglieder des Vorstandes (PräsidentIn, VizepräsidentIn, AktuarIn - SekretärIn, KassierIn) führen und vertreten den Verein rechtsgültig mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 29
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit aller seiner anwesenden Mitglieder. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 30
Der Vorstand kann Personen, die nicht dem Vorstand angehören, zur Beratung und Unterstützung seiner Arbeit beiziehen.

Art. 31
Die Anstellung von temporären MitarbeiterInnen zur optimalen Durchführung von Veranstaltungen
liegt, im Rahmen des Budgets, in der Kompetenz des Vorstandes.


C. Der Revisor

Art. 32
Die Revisorin / der Revisor revidiert die Jahresrechung und erstattet der Hauptversammlung schriftlich Bericht.


VI. Vereinsmittel

Art. 33
Die für die Arbeit des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht
a) durch Mitgliederbeiträge
b) durch Aktivitäten
c) durch Sponsoren- und Stiftungsbeiträge
d) durch Werbe- und sonstige Einnahmen

Art. 34
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


VII. Haftung

Art. 35
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.


VIII. Auflösung

Art. 36
Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss spätestens 30 Tage vor der betreffenden Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 37
Die Hauptversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes, wem im Falle der Auflösung das Vereinsvermögen (einer andern gemeinnützigen Institution mit gleichen oder ähnlicher Zwecksetzung) zuzuweisen ist. Unterbleibt ein solcher Beschluss, wird das Vermögen zu gleichen Teilen unter den verbleibenden Mitgliedern aufgeteilt.

Art. 38
Die Auflösung und Liquidation des Vereins untersteht den gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Schlussbestimmungen

Für sämtliche nicht in diesen Statuten behandelten Fälle gilt das schweizerische ZGB.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. September 2003 genehmigt, beschlossen und in Kraft gesetzt.

Der Präsident: A. Bürgi
Die Kassierin: S. Hauenstein